Außerordentliche Mitglieder
Juristische Personen ohne Gewinnorientierung können außerordentliches Mitglied
der DHyG werden; dazu zählen wissenschaftliche Institute, Behörden und Verbände.
Korporative Mitglieder
Juristische Personen mit Gewinnorientierung können korporatives Mitglied der DHyG werden;
dazu zählen Industrieunternehmen und Firmen.